Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/06/0262

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0262

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Index

E1E
E6J
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L82000 Bauordnung
59/04 EU - EWR

Norm

BauRallg
RPG Vlbg 1996 §16
12010E063 AEUV Art63
61999CJ0515 Reisch VORAB

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis VwGH 6.10.2011, 2009/06/0020, unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH bereits ausgesprochen hat, könnten Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zugelassen werden, wenn die nationalen Vorschriften in nicht diskriminierender Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgten und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachteten, das heißt, wenn sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen nicht erreichen ließe. Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geografischen Gebiet, die ein Mitgliedstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfüge, könnten als Beitrag zu einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel angesehen werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0515 Reisch VORAB

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060262.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2018060262_20211216L02