Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0120

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0120

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Die Abwehr von gefährlichen Angriffen (insbesondere die Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität) liegt bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive. Damit ist es dem Revisionswerber, einem Angestellten einer Waffenhandelsfirma, zuzumuten, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, anstatt sich aus eigenen Stücken in mutmaßliche Gefahrensituationen ohne entsprechende Abwehrvorsorge zu begeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann vergleiche aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030120.L04

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030120_20181113L04

Rechtssatz für Ra 2018/03/0132

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0132

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0120 B 13. November 2018 RS 4 (hier: der Antragsteller ist Besitzer einer Trafik)

Stammrechtssatz

Die Abwehr von gefährlichen Angriffen (insbesondere die Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität) liegt bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive. Damit ist es dem Revisionswerber, einem Angestellten einer Waffenhandelsfirma, zuzumuten, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, anstatt sich aus eigenen Stücken in mutmaßliche Gefahrensituationen ohne entsprechende Abwehrvorsorge zu begeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann vergleiche aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030132.L01

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030132_20181219L01

Rechtssatz für Ro 2018/03/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0056

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs1 zweiter Satz;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0120 B 13. November 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Die Abwehr von gefährlichen Angriffen (insbesondere die Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität) liegt bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive. Damit ist es dem Revisionswerber, einem Angestellten einer Waffenhandelsfirma, zuzumuten, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, anstatt sich aus eigenen Stücken in mutmaßliche Gefahrensituationen ohne entsprechende Abwehrvorsorge zu begeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann vergleiche aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030056.J03

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030056_20190121J02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0045

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0120 B 13. November 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Die Abwehr von gefährlichen Angriffen (insbesondere die Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität) liegt bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive. Damit ist es dem Revisionswerber, einem Angestellten einer Waffenhandelsfirma, zuzumuten, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, anstatt sich aus eigenen Stücken in mutmaßliche Gefahrensituationen ohne entsprechende Abwehrvorsorge zu begeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann vergleiche aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030045.L01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030045_20190426L03