Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0075

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z1;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;

Rechtssatz

Die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen oder Dolmetschers im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 erfordert, dass der Sachverständige oder Dolmetscher in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen und Dolmetscher bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen oder Dolmetscher überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigen- oder Dolmetschertätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen vergleiche zuletzt etwa VwGH vom 28. Juni 2017, Ra 2017/03/0066, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030075.L01

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017030075_20170901L01

Rechtssatz für Ra 2018/03/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0122

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite
SDG 1975 §6 Abs2

Beachte

Besprechung in: ecolex 6/2019, S. 550;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0075 B 1. September 2017 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen oder Dolmetschers im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 erfordert, dass der Sachverständige oder Dolmetscher in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen und Dolmetscher bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen oder Dolmetscher überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigen- oder Dolmetschertätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen vergleiche zuletzt etwa VwGH vom 28. Juni 2017, Ra 2017/03/0066, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L03

Im RIS seit

19.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030122_20181219L05