Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0097

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0097

Entscheidungsdatum

07.09.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffV 02te 1998 §6;

Rechtssatz

Nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 10, WaffG 1996 sind bei der Anwendung einer im WaffG 1996 enthaltenen Ermessensbestimmung "private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen", "als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist". Zu dem somit auch bezüglich der Ermessensbestimmungen des WaffG 1996 gesetzlich vorgegebenen strengen Maßstab, der sich aus dem dem WaffG 1996 allgemein zu Grunde liegenden, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt vergleiche etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082), und der konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 verlangt, hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine von der rechtsmittelwerbenden Partei bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einen Bedarf iSd Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 nicht nahekommen kann und damit im Lichte des Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-DurchführungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 2018/104, dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0130; VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030097.L03

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030097_20180907L03

Rechtssatz für Ra 2020/03/0080

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0080

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2
WaffV 02te 1998 §6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0097 B 7. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 10, WaffG 1996 sind bei der Anwendung einer im WaffG 1996 enthaltenen Ermessensbestimmung "private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen", "als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist". Zu dem somit auch bezüglich der Ermessensbestimmungen des WaffG 1996 gesetzlich vorgegebenen strengen Maßstab, der sich aus dem dem WaffG 1996 allgemein zu Grunde liegenden, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt vergleiche etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082), und der konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 verlangt, hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine von der rechtsmittelwerbenden Partei bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einen Bedarf iSd Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 nicht nahekommen kann und damit im Lichte des Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-DurchführungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 2018/104, dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0130; VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030080.L02

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030080_20200729L02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0127

Entscheidungsdatum

09.08.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2
WaffV 02te 1998 §6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0097 B 7. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 10, WaffG 1996 sind bei der Anwendung einer im WaffG 1996 enthaltenen Ermessensbestimmung "private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen", "als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist". Zu dem somit auch bezüglich der Ermessensbestimmungen des WaffG 1996 gesetzlich vorgegebenen strengen Maßstab, der sich aus dem dem WaffG 1996 allgemein zu Grunde liegenden, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt vergleiche etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082), und der konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 verlangt, hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine von der rechtsmittelwerbenden Partei bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einen Bedarf iSd Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 nicht nahekommen kann und damit im Lichte des Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-DurchführungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 2018/104, dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0130; VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030127.L01

Im RIS seit

07.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030127_20210809L01