Nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 10 WaffG 1996 sind bei der Anwendung einer im WaffG 1996 enthaltenen Ermessensbestimmung "private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen", "als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist". Zu dem somit auch bezüglich der Ermessensbestimmungen des WaffG 1996 gesetzlich vorgegebenen strengen Maßstab, der sich aus dem dem WaffG 1996 allgemein zu Grunde liegenden, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082), und der konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs. 2 WaffG 1996 verlangt, hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine von der rechtsmittelwerbenden Partei bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG 1996 nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. Waffengesetz-DurchführungsV, BGBl. II Nr. 313/1998 idF BGBl. II Nr. 2018/104, dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0130; VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036).Nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 10, WaffG 1996 sind bei der Anwendung einer im WaffG 1996 enthaltenen Ermessensbestimmung "private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen", "als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist". Zu dem somit auch bezüglich der Ermessensbestimmungen des WaffG 1996 gesetzlich vorgegebenen strengen Maßstab, der sich aus dem dem WaffG 1996 allgemein zu Grunde liegenden, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt vergleiche etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082), und der konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 verlangt, hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine von der rechtsmittelwerbenden Partei bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einen Bedarf iSd Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 nicht nahekommen kann und damit im Lichte des Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-DurchführungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 2018/104, dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0130; VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036).