Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0074

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §24h
Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr.67

Rechtssatz

Paragraph 24 h, LuftfahrtG 1958 normiert durch die beispielhafte Aufzählung der zu regelnden Inhalte nicht abschließend den Regelungsumfang der Verordnung (Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweise), sondern legt demonstrativ fest, welche Regelungsbereiche mittels Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweisen insbesondere vorzuschreiben sind. Dabei ist auch das weite Verständnis des Begriffs der Sicherheit der Luftfahrt ausschlaggebend, zu dem angesichts der damit offensichtlich bezweckten Gefahrenabwehr die Betriebs- und Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen zählt vergleiche VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157). Durch die Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweise soll demnach die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet werden, die Regelungen der Verordnung LBTH 67 liegen im Rahmen der die Sicherheit der Luftfahrt bezweckenden Verordnungsermächtigung des Paragraph 24 h, LuftfahrtG 1958.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030074.L08

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030074_20190521L08