Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §38 Abs1 Z6
ORF-G 2001 §8a Abs6

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0048

Rechtssatz

Paragraph 8 a, Absatz 6, ORF-G 2001 enthält eine Aufzählung von Tätigkeiten, die nicht zu den Aufgaben des ORF oder seiner Tochtergesellschaften zählen. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, ORF-G 2001 stellt das Zuwiderhandeln gegen Paragraph 8 a, Absatz 6, ORF-G 2001 unter Verwaltungsstrafe. Ein Zuwiderhandeln liegt bereits dann vor, wenn eine jener Tätigkeiten ausgeübt wird, die dem ORF nach Paragraph 8 a, Absatz 6, ORF-G 2001 untersagt sind. Damit ist sowohl die Herausgabe zum Beispiel von periodischen Druckwerken untersagt (sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift) als auch der Vertrieb solcher Druckwerke, die von anderen herausgegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J05

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030047_20190626J05