Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0021
Entscheidungsdatum
19.06.2018
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E07403000
92 Luftverkehr
Norm
32008R0300 SicherheitsV Zivilluftfahrt;
32010R0185 LuftsicherheitDV;
EURallg;
LuftfahrtsicherheitsG §2 Abs4;
Rechtssatz
Soweit Personen zur Durchführung von in den Sicherheitsprogrammen oder in den unionsrechtlichen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen über eine besondere Ausbildung verfügen müssen, sind diese Ausbildungen durch geeignete Ausbilder oder Schulungseinrichtungen durchzuführen. Die geeigneten Ausbilder und Schulungseinrichtungen sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dazu auf Antrag zu ermächtigen, wobei die Eignung nach Maßgabe der dazu in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vorgesehenen Kriterien zu beurteilen ist (§ 2 Abs. 4 LuftfahrtsicherheitsG 2011). Die Ausbildung dieser Personen steht somit in einer wechselseitigen Beziehung zur Durchführung der in den Sicherheitsprogrammen oder in den unionsrechtlichen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung, weil die Durchführung der genannten Maßnahmen von einer entsprechenden Ausbildung der dazu beauftragten Personen abhängt. Damit ist auch die bescheidmäßige Erledigung eines Antrags zur Zertifizierung als Ausbilder der diese Maßnahmen iSd § 2 Abs. 4 LuftfahrtsicherheitsG 2011 durchführenden Personen durch die belangte Behörde (BMI) dem Bereich der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen.Soweit Personen zur Durchführung von in den Sicherheitsprogrammen oder in den unionsrechtlichen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen über eine besondere Ausbildung verfügen müssen, sind diese Ausbildungen durch geeignete Ausbilder oder Schulungseinrichtungen durchzuführen. Die geeigneten Ausbilder und Schulungseinrichtungen sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dazu auf Antrag zu ermächtigen, wobei die Eignung nach Maßgabe der dazu in der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, vorgesehenen Kriterien zu beurteilen ist (Paragraph 2, Absatz 4, LuftfahrtsicherheitsG 2011). Die Ausbildung dieser Personen steht somit in einer wechselseitigen Beziehung zur Durchführung der in den Sicherheitsprogrammen oder in den unionsrechtlichen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung, weil die Durchführung der genannten Maßnahmen von einer entsprechenden Ausbildung der dazu beauftragten Personen abhängt. Damit ist auch die bescheidmäßige Erledigung eines Antrags zur Zertifizierung als Ausbilder der diese Maßnahmen iSd Paragraph 2, Absatz 4, LuftfahrtsicherheitsG 2011 durchführenden Personen durch die belangte Behörde (BMI) dem Bereich der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030021.L10
Im RIS seit
13.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018
Dokumentnummer
JWR_2018030021_20180619L10