Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2018/02/0123
Entscheidungsdatum
02.09.2019
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm
ArbeitsstättenV 1998 §19 Abs1 Z2
ArbeitsstättenV 1998 §20 Abs1 Z2
VwRallg
Rechtssatz
Auf das Vorhandensein anderer, nicht verstellter Fluchtwege und Notausgänge kommt es nach dem klaren Wortlaut der §§ 19 Abs. 1 Z 2 und 20 Abs. 1 Z 2 ArbeitsstättenV 1998 nicht an, die ohne Einschränkung das Verstellen oder Einengen (jeglicher) Fluchtwege und Notausgänge verbieten.Auf das Vorhandensein anderer, nicht verstellter Fluchtwege und Notausgänge kommt es nach dem klaren Wortlaut der Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 20 Absatz eins, Ziffer 2, ArbeitsstättenV 1998 nicht an, die ohne Einschränkung das Verstellen oder Einengen (jeglicher) Fluchtwege und Notausgänge verbieten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020123.L05
Im RIS seit
06.02.2020
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
JWR_2018020123_20190902L05