Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/01/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0018

Entscheidungsdatum

28.01.2019

Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
TourismusG Slbg 2003 §40 Abs2;
TourismusG Slbg 2003 §58 Abs1;

Rechtssatz

Bei in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, ist Besteuerungsobjekt der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen. Dieser Grundsatz gilt auch in jenen Fällen, in denen die Interessentenbeiträge nicht als Fremdenverkehrsabgaben, sondern - wie im Fall des Slbg TourismusG 2003 - als an Fremdenverkehrsverbände zu entrichtende Pflichtbeiträge ausgestaltet sind vergleiche zu allem VwGH 28.6.2016, 2013/17/0836, mwN; vergleiche zum Umstand, dass die Erhebung von Fremdenverkehrsabgaben dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn und insoweit einem Unternehmer zumindest mittelbar durch Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb eines Gebietes wirtschaftliche Vorteile erwachsen, auch VwGH 23.11.2016, Ro 2016/17/0010, 0012, mwN). Schon der solcherart angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen zeigt, dass auch durch das Slbg TourismusG 2003 das wirtschaftliche Wohl des Landes (im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK) berührt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010018.J09

Im RIS seit

13.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010018_20190128J09