Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0113

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §48;
BFA-VG 2014 §52 Abs1;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;

Rechtssatz

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Revisionswerber mit der Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht, dass ihm "für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG die juristische Person" Verein M Ö "als Rechtsberater/Vertreter amtswegig zur Seite gestellt" werde. Diese Formulierung erweist sich insofern als missverständlich, als es eben dem Fremden überlassen bleibt, ob er im weiteren Verfahren vor dem BVwG durch einen Rechtsberater vertreten sein möchte. Diese nach dem Gesetz vorgesehene Verfahrensanordnung vermochte aber ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Revisionswerber und dem Verein ohnedies nicht zu bewirken. Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014 - und damit auch die von der Behörde darauf gestützte Verfahrensanordnung - lässt sich nämlich nur so verstehen, dass es sich dabei um eine - nach dem Gesetz in Form einer Verfahrensanordnung zu ergehende - Information und Entscheidung der Behörde handelt, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde, was nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Akten der Behörde entsprechend dokumentiert sein muss vergleiche zu anderen - formlos - zu ergehenden Entscheidungen der Asylbehörde das E vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0123). Eine darüber hinaus gehende Rechtswirkung ist der Verfahrensanordnung nicht beizumessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190113.L09

Im RIS seit

29.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190113_20170530L09