Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0113

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §48 Abs2;
BFA-VG 2014 §52 Abs1;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
VwGVG 2014 §33;

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190113.L07

Im RIS seit

29.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190113_20170530L07

Rechtssatz für Ra 2019/19/0233

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0233

Entscheidungsdatum

26.02.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §48 Abs2
BFA-VG 2014 §52 Abs1
BFA-VG 2014 §52 Abs2
VwGVG 2014 §33

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0113 E 30. Mai 2017 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019190233.L01

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2019190233_20210226L01

Rechtssatz für Ra 2021/14/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0054

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §48 Abs2
BFA-VG 2014 §52 Abs1
BFA-VG 2014 §52 Abs2
VwGVG 2014 §33

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0113 E 30. Mai 2017 RS 7 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140054.L01

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2021140054_20210317L01

Rechtssatz für Ra 2023/14/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/14/0024

Entscheidungsdatum

14.02.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §48 Abs2
BFA-VG 2014 §52 Abs1
BFA-VG 2014 §52 Abs2
VwGVG 2014 §33

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0113 E 30. Mai 2017 RS 7 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140024.L03

Im RIS seit

27.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2023140024_20230214L02

Rechtssatz für Ra 2022/20/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0050

Entscheidungsdatum

03.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §48 Abs2
BFA-VG 2014 §52 Abs1
BFA-VG 2014 §52 Abs2
VwGVG 2014 §33

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0113 E 30. Mai 2017 RS 7 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200050.L04

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2022200050_20251203L04