Nach der hg. Rechtsprechung ist bei teilweisem Obsiegen der Behörde dieser nicht der gesamte Vorlageaufwand zuzusprechen. Vielmehr ist dieser in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenübersteht (vgl. Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 71f, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).Nach der hg. Rechtsprechung ist bei teilweisem Obsiegen der Behörde dieser nicht der gesamte Vorlageaufwand zuzusprechen. Vielmehr ist dieser in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenübersteht vergleiche Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 71f, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).