Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0812

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0812

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §35

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung ist bei teilweisem Obsiegen der Behörde dieser nicht der gesamte Vorlageaufwand zuzusprechen. Vielmehr ist dieser in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenübersteht vergleiche Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 71f, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170812.L01

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017170812_20180522L01