Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0474

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0474

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/17/0475

Rechtssatz

Die Abgrenzung des ersten Tatbildes zum dritten Tatbild hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann dann schwierig sein, wenn etwa ein Lokalinhaber mit dem Aufsteller eines Glücksspielautomaten für die Aufstellung eines dieser Geräte in seinem Lokal ein vom Erlös dieses Automaten abhängiges Mietentgelt vereinbart. In einem solchen Fall wäre von einem Veranstalten (auch) des Lokalinhabers auszugehen, sollte dieser nicht nur an den Erlösen, sondern auch an allfälligen mit diesem Glücksspielgerät erwirtschafteten Verlusten beteiligt sein vergleiche VwGH 1.2.2018, Ra 2017/17/0854).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170474.L03

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2017170474_20180926L03