Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/17/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0033

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2010/I/054;

Rechtssatz

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellt sowohl das Veranstalten als auch das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unter Strafe. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche VwGH vom 16. Februar 2004, 2003/17/0260). Dagegen ist mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht vergleiche VwGH vom 12. März 2010, 2010/17/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170033.L02

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2014170033_20150326L02

Rechtssatz für Ra 2016/17/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0173

Entscheidungsdatum

19.05.2017

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0033 E 26. März 2015 RS 2 (hier ohne den ersten Satz und den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellt sowohl das Veranstalten als auch das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unter Strafe. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche VwGH vom 16. Februar 2004, 2003/17/0260). Dagegen ist mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht vergleiche VwGH vom 12. März 2010, 2010/17/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170173.L04

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2016170173_20170519L04

Rechtssatz für Ra 2017/17/0358

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0358

Entscheidungsdatum

08.06.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0033 E 26. März 2015 RS 2 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellt sowohl das Veranstalten als auch das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unter Strafe. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche VwGH vom 16. Februar 2004, 2003/17/0260). Dagegen ist mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht vergleiche VwGH vom 12. März 2010, 2010/17/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170358.L01

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170358_20180608L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0368

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0368

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0033 E 26. März 2015 RS 2 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellt sowohl das Veranstalten als auch das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unter Strafe. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche VwGH vom 16. Februar 2004, 2003/17/0260). Dagegen ist mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht vergleiche VwGH vom 12. März 2010, 2010/17/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170368.L01

Im RIS seit

11.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170368_20180621L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0661

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0661

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0033 E 26. März 2015 RS 2 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellt sowohl das Veranstalten als auch das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unter Strafe. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche VwGH vom 16. Februar 2004, 2003/17/0260). Dagegen ist mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht vergleiche VwGH vom 12. März 2010, 2010/17/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170661.L04

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2017170661_20180921L04

Rechtssatz für Ra 2017/17/0474

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0474

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/17/0475

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0033 E 26. März 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellt sowohl das Veranstalten als auch das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unter Strafe. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche VwGH vom 16. Februar 2004, 2003/17/0260). Dagegen ist mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht vergleiche VwGH vom 12. März 2010, 2010/17/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170474.L01

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2017170474_20180926L01