Trifft das LVwG eine Sachentscheidung iSd § 28 Abs 1 VwGVG in Form einer ersatzlosen Aufhebung, ist eine solche Aufhebung nur dann zulässig, wenn sich die Beschlagnahme mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 GSpG (insbesondere mangels eines Verdachts von Verstößen gegen § 52 Abs 1 GSpG) als rechtswidrig erweist. Eine Beurteilung in diesem Sinne erfordert jedoch entsprechende Feststellungen.Trifft das LVwG eine Sachentscheidung iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Form einer ersatzlosen Aufhebung, ist eine solche Aufhebung nur dann zulässig, wenn sich die Beschlagnahme mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 53, GSpG (insbesondere mangels eines Verdachts von Verstößen gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG) als rechtswidrig erweist. Eine Beurteilung in diesem Sinne erfordert jedoch entsprechende Feststellungen.