Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0052

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

E1E
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

12010E056 AEUV Art56;
GSpG 1989;

Rechtssatz

In den Erkenntnissen vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, sowie vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Beurteilung der Frage der Unionsrechtswidrigkeit durch den nationalen Richter eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, zu erfolgen hat. Nach der Judikatur des EuGH sind bei der Gesamtwürdigung nicht bloß der Wortlaut der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes samt Gesetzesmaterialien, sondern auch faktische Gegebenheiten (wie etwa der Umfang der Beschaffungskriminalität und der Kriminalität gegenüber Glücksspielern im Mitgliedstaat, eine allfällige expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre und deren Zielsetzung etc.) in den Blick zu nehmen vergleiche auch VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066, mwN). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellen bestimmte Arten von Glücksspiel - etwa das Automatenglücksspiel - ein gravierendes Problem im Hinblick auf die Spielsucht dar, während bei anderen Spielen (zB Rubbellosen) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben sei. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang lediglich vorbringt, dass "in der österreichischen Bevölkerung der Anteil der pathologischen Spieler gering" sei, vermag sie mit dieser allgemeinen Behauptung keine Zweifel an der Richtigkeit der Gesamtwürdigung durch das Verwaltungsgericht zu erwcken vergleiche VwGH vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170052.L03

Im RIS seit

08.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170052_20180711L03