Die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG setzt das Vorliegen eines substantiierten Verdachts auf Übertretung des Glücksspielgesetzes voraus. Nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Verstoß vom Eigentümer der Glücksspielgeräte selbst oder einer anderen Person verwirklicht wurde und ob bereits überhaupt eine Bestrafung einer Person erfolgt ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304; 12.5.2017, Ra 2016/17/0163). Wenngleich nach der hg. Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, ob das durchgeführte Spiel tatsächlich ein Glücksspiel im Sinn des Glücksspielgesetzes ist, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (bzw: des Verwaltungsgerichts) nicht möglich ist (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313; 26.1.2009, 2005/17/0223).Die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG setzt das Vorliegen eines substantiierten Verdachts auf Übertretung des Glücksspielgesetzes voraus. Nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Verstoß vom Eigentümer der Glücksspielgeräte selbst oder einer anderen Person verwirklicht wurde und ob bereits überhaupt eine Bestrafung einer Person erfolgt ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304; 12.5.2017, Ra 2016/17/0163). Wenngleich nach der hg. Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, ob das durchgeführte Spiel tatsächlich ein Glücksspiel im Sinn des Glücksspielgesetzes ist, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (bzw: des Verwaltungsgerichts) nicht möglich ist vergleiche VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313; 26.1.2009, 2005/17/0223).