Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABlEU Nr. L 88 vom 4. April 2011, lässt nationale Vorschriften über die Altlastenbeitragsfreiheit der Verwendung bestimmter Bauprodukte unbenommen (vgl. auch zum Verhältnis des die durch die Verordnung aufgehobene Richtlinie des Rates umsetzenden Bauproduktegesetzes zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2009/07/0208).Die Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABlEU Nr. L 88 vom 4. April 2011, lässt nationale Vorschriften über die Altlastenbeitragsfreiheit der Verwendung bestimmter Bauprodukte unbenommen vergleiche auch zum Verhältnis des die durch die Verordnung aufgehobene Richtlinie des Rates umsetzenden Bauproduktegesetzes zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2009/07/0208).