Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/13/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0076

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Index

L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
L37038 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Vorarlberg

Norm

GdVergnügungssteuerG Vlbg
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs1
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs2
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs3
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §3 Abs5
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §4 Abs2
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §4 Abs3

Beachte


Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
2005/15/0128 E 03.11.2005 RS 4;
2009/17/0119 E 08.09.2009 RS 1;
2010/17/0005 E 26.03.2010 RS 2;
2010/17/0201 E 10.01.2011 RS 2;
2011/17/0039 E 28.03.2011 RS 2;
2011/17/0114 E 27.04.2012 RS 1;
2011/17/0116 E 27.04.2012 RS 2;
2013/17/0325 E 20.01.2016;
2013/17/0326 E 16.12.2015 RS 3;
2013/17/0326 E 16.12.2015 RS 6;
2013/17/0343 E 04.08.2014;
2013/17/0498 E 26.05.2014;
2013/17/0507 E 24.06.2014;
2013/17/0508 E 24.06.2014;
2013/17/0644 E 20.01.2016;
(RIS: abgv)

Rechtssatz

Der vom Gesetz in Paragraph 4, Absatz 2, KriegsopferabgabeG vorgegebene Gesichtspunkt des "Erzielens" von Eintrittsgeldern bei einer Veranstaltung unter zusätzlicher Betonung der Frage, in welcher Höhe solche Eintrittsgelder erzielt werden "können", scheint noch deutlicher als die Erwähnung einer "Entrichtung" von "Eintrittsgeldern" in Paragraph 2, Absatz eins, KriegsopferabgabeG darauf hinzudeuten, dass es sich bei den "Eintrittsgeldern" nach den Vorstellungen des Gesetzgebers um Einnahmen des Veranstalters handelt. In dieselbe Richtung weist auch die Zweifelsregelung des Paragraph 2, Absatz 3, KriegsopferabgabeG für den Fall, dass sich niemand "als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt". Veranstalter ist dann (und auch sonst "im Zweifel") "derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen". Schließlich scheint auch Paragraph 2, Absatz 2, KriegsopferabgabeG, wonach die Abgabe vom Veranstalter "in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben" ist, davon auszugehen, dass das Eintrittsgeld von ihm oder für ihn vereinnahmt wird. Die Summe aller Einsätze in den Spielen der Spieler untereinander als Bemessungsgrundlage lässt sich mit den in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Gesetzgebers schwer zur Deckung bringen. Auch Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz KriegsopferabgabeG und die Beispiele im dritten Satz legen keine Heranziehung unter den Besuchern ausgetauschter Beträge nahe. Die erzielbaren oder erzielten Eintrittsgelder im Sinne des für die Pauschalierung maßgeblichen Paragraph 4, Absatz 2, KriegsopferabgabeG können nicht andere sein als die in Paragraph 2, Absatz eins und 2 (und durch Verweisung darauf in Paragraph 3, Absatz 5,) KriegsopferabgabeG gemeinten. Auch aus Paragraph 4, Absatz 3, KriegsopferabgabeG geht hervor, dass das Ergebnis der Pauschalierung der Bemessung ohne Pauschalierung nahekommen soll. Die durch den Wortlaut der Pauschalierungsvorschrift ausgelösten Bedenken richten sich im Ergebnis daher auch gegen die dargestellte Vorjudikatur (angeführt im Entscheidungstext).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130076.L01

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2017130076_20180321L01