Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0301

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0301

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass sich die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen nach Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 nur auf solche bezieht, die (schon) vorliegen können, versteht sich geradezu von selbst, wird aber auch in den Materialien explizit ausgesprochen ("Dass dieses Verhalten sich nur auf jene Lohnunterlagen bezieht, welche bereits vorliegen können (so werden etwa Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für eine bestimmte Lohnzahlungsperiode im Regelfall nicht vor deren Ende existieren können), versteht sich schon aufgrund von Natur und Zweck der Unterlagen und deren umfassten Nachweise.").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110301.L03

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110301_20181213L03