Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/11/0301
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm
AVRAG 1993 §7d Abs1;
VwRallg;
Rechtssatz
Dass sich die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen nach § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 nur auf solche bezieht, die (schon) vorliegen können, versteht sich geradezu von selbst, wird aber auch in den Materialien explizit ausgesprochen ("Dass dieses Verhalten sich nur auf jene Lohnunterlagen bezieht, welche bereits vorliegen können (so werden etwa Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für eine bestimmte Lohnzahlungsperiode im Regelfall nicht vor deren Ende existieren können), versteht sich schon aufgrund von Natur und Zweck der Unterlagen und deren umfassten Nachweise.").Dass sich die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen nach Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 nur auf solche bezieht, die (schon) vorliegen können, versteht sich geradezu von selbst, wird aber auch in den Materialien explizit ausgesprochen ("Dass dieses Verhalten sich nur auf jene Lohnunterlagen bezieht, welche bereits vorliegen können (so werden etwa Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für eine bestimmte Lohnzahlungsperiode im Regelfall nicht vor deren Ende existieren können), versteht sich schon aufgrund von Natur und Zweck der Unterlagen und deren umfassten Nachweise.").
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110301.L03
Im RIS seit
29.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2017110301_20181213L03