Das in § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 vorgesehene Instrument der ärztlichen Kontrolluntersuchung ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen in der Vergangenheit eine Abhängigkeit bestanden hat, aber unentdeckt geblieben ist und demgemäß nicht zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens geführt hat (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0088). Wenn nun der Betroffene diesen Zustand überwunden hat, er also bloß (in einem in der Vergangenheit liegenden - abgeschlossenen - Zeitraum) abhängig "war", ist gleichwohl iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 eine ärztliche Kontrolluntersuchung zu veranlassen (und gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV 1997 mit Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung zu verbinden).Das in Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 vorgesehene Instrument der ärztlichen Kontrolluntersuchung ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen in der Vergangenheit eine Abhängigkeit bestanden hat, aber unentdeckt geblieben ist und demgemäß nicht zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens geführt hat vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0088). Wenn nun der Betroffene diesen Zustand überwunden hat, er also bloß (in einem in der Vergangenheit liegenden - abgeschlossenen - Zeitraum) abhängig "war", ist gleichwohl iSd. Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 eine ärztliche Kontrolluntersuchung zu veranlassen (und gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz FSG-GV 1997 mit Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung zu verbinden).