Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0226

Entscheidungsdatum

20.09.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs6 Z1;
FSG-GV 1997 §12b Abs2 Z3;
FSG-GV 1997 §12b Abs3;
FSG-GV 1997 §12b Abs4;
FSG-GV 1997 §12b;
VwRallg;

Rechtssatz

Vom Vorliegen eines "mittelschweren" obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms iSd Paragraph 12 b, FSG-GV 1997 kann nach dem Wortlaut des Absatz 4, leg. cit. nur dann ausgegangen werden, wenn zusätzlich zur in dieser Bestimmung genannten Anzahl von Apnoen und Hypnoen (zwischen 15 und 29 pro Stunde) beim Betroffenen auch eine "übermäßige Tagesmüdigkeit" vorliegt. Daran ändert der Halbsatz "sofern eine solche vorhanden war" in Paragraph 12 b, Absatz 2, Ziffer 3, FSG-GV 1997 nichts. Zwar könnte dieser - im Gegensatz zu Absatz 4, letzter Halbsatz leg. cit. - auf den ersten Blick dahin verstanden werden, dass ein schweres oder mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom iS dieser Verordnungsbestimmung (mit den daran anknüpfenden Rechtsfolgen) auch ohne übermäßige Tagesmüdigkeit vorliegen kann. Dieser Auslegung steht allerdings - neben dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 12 b, Absatz 4, FSG-GV 1997- eine gesetzeskonforme Interpretation des Paragraph 12 b, FSG-GV 1997 entgegen, ermächtigt doch Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, FSG 1997 zur Beschränkung der Lenkberechtigung durch Verordnung nur bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Einfluss auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben können. Daher kommt es für das Vorliegen eines schweren oder mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms gemäß Paragraph 12 b, FSG-GV 1997 auch entscheidend darauf an, ob neben der entsprechenden Häufigkeit von Apnoen bzw. Hypnoen beim Betroffenen eine übermäßige Tagesmüdigkeit gegeben ist. Dafür spricht auch die notwendige Beurteilung der Vigilanz im Zuge der Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz 3, leg. cit.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110226.L01

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017110226_20170920L01