Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0018

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAKuG 2001 §3a
KAO Krnt 1999 §13 Abs2 lita
KAO Krnt 1999 §13 Abs3

Rechtssatz

In Fällen, in denen ein bestehendes - im Rahmen einer Facharztordination betriebenes - Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderen Rechtsträger (einer juristischen Person) übernommen wird und - bei gleichzeitiger Einstellung des Betriebs der Facharztordination - am bisherigen Standort derselben als selbständiges Ambulatorium weitergeführt werden soll, erübrigen sich weitere Ermittlungen, ob ein Bedarf gegeben ist, insoferne keine Erweiterung des Leistungsangebots geplant ist. In solchen Fällen ist demnach jedenfalls davon auszugehen, dass weiterhin ein Bedarf besteht. Erweitert sich hingegen bei einem Übergang einer Facharztordination in ein selbständiges Ambulatorium das Leistungsangebot qualitativ oder quantitativ oder steht nicht fest, ob die bestehende Ordination ihren Betrieb einstellt, so ist eine umfassende Bedarfsprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen insbesondere eine Erhebung der Wartezeiten stattzufinden hat (Hinweis E vom 2.4.2014, 2013/11/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L03

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2017110018_20171215L03