Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/11/0018
Entscheidungsdatum
15.12.2017
Index
L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
82/06 Krankenanstalten
Norm
KAKuG 2001 §3a
KAO Krnt 1999 §13 Abs2 lita
KAO Krnt 1999 §13 Abs3
Rechtssatz
In Fällen, in denen ein bestehendes - im Rahmen einer Facharztordination betriebenes - Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderen Rechtsträger (einer juristischen Person) übernommen wird und - bei gleichzeitiger Einstellung des Betriebs der Facharztordination - am bisherigen Standort derselben als selbständiges Ambulatorium weitergeführt werden soll, erübrigen sich weitere Ermittlungen, ob ein Bedarf gegeben ist, insoferne keine Erweiterung des Leistungsangebots geplant ist. In solchen Fällen ist demnach jedenfalls davon auszugehen, dass weiterhin ein Bedarf besteht. Erweitert sich hingegen bei einem Übergang einer Facharztordination in ein selbständiges Ambulatorium das Leistungsangebot qualitativ oder quantitativ oder steht nicht fest, ob die bestehende Ordination ihren Betrieb einstellt, so ist eine umfassende Bedarfsprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen insbesondere eine Erhebung der Wartezeiten stattzufinden hat (Hinweis E vom 2.4.2014, 2013/11/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L03
Im RIS seit
29.04.2020
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Dokumentnummer
JWR_2017110018_20171215L03