Die Frage, ob durch ein konkret bestehendes Versorgungsangebot (Großgerät) die in den Strukturplänen vorgegebenen Einwohnerrichtwerte über- oder unterschritten sind, ist für die Beurteilung des Bedarfs nicht von erheblicher Entscheidungsrelevanz. Vielmehr kommt es darauf an, ob durch die Änderung des gegenständlichen selbständigen Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Dabei ist gemäß § 12a Abs. 2 KAG Slbg 2000 "auf das bereits bestehende Versorgungsangebot" der in der letztgenannten Bestimmung aufgezählten Einrichtungen Bedacht zu nehmen, somit auf die Auslastung bzw. die durchschnittliche Belastung "bestehender Leistungsanbieter" (§ 12a Abs. 3 Z 3 und 4 KAG Slbg 2000). Zu prüfen ist folglich, ob im Einzugsgebiet bereits Anbieter iSd § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 KAG Slbg 2000 vorhanden sind, die eine mit dem zu beurteilenden Antragsgegenstand gleichwertige medizinische Leistung anbieten, und gegebenenfalls deren durchschnittliche Belastung (die insbesondere durch die Wartezeiten abgebildet wird). Unzulässig wäre es demnach, auf ein vorhandenes Leistungsangebot im Einzugsgebiet abzustellen, das unter medizinischen Gesichtspunkten mit dem beantragten Leistungsangebot nicht gleichwertig ist.Die Frage, ob durch ein konkret bestehendes Versorgungsangebot (Großgerät) die in den Strukturplänen vorgegebenen Einwohnerrichtwerte über- oder unterschritten sind, ist für die Beurteilung des Bedarfs nicht von erheblicher Entscheidungsrelevanz. Vielmehr kommt es darauf an, ob durch die Änderung des gegenständlichen selbständigen Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Dabei ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, KAG Slbg 2000 "auf das bereits bestehende Versorgungsangebot" der in der letztgenannten Bestimmung aufgezählten Einrichtungen Bedacht zu nehmen, somit auf die Auslastung bzw. die durchschnittliche Belastung "bestehender Leistungsanbieter" (Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 3, und 4 KAG Slbg 2000). Zu prüfen ist folglich, ob im Einzugsgebiet bereits Anbieter iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 KAG Slbg 2000 vorhanden sind, die eine mit dem zu beurteilenden Antragsgegenstand gleichwertige medizinische Leistung anbieten, und gegebenenfalls deren durchschnittliche Belastung (die insbesondere durch die Wartezeiten abgebildet wird). Unzulässig wäre es demnach, auf ein vorhandenes Leistungsangebot im Einzugsgebiet abzustellen, das unter medizinischen Gesichtspunkten mit dem beantragten Leistungsangebot nicht gleichwertig ist.