Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0009

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg

Norm

KAG Slbg 2000 §12a Abs2
KAG Slbg 2000 §12a Abs3 Z3
KAG Slbg 2000 §12a Abs3 Z4

Rechtssatz

Die Frage, ob durch ein konkret bestehendes Versorgungsangebot (Großgerät) die in den Strukturplänen vorgegebenen Einwohnerrichtwerte über- oder unterschritten sind, ist für die Beurteilung des Bedarfs nicht von erheblicher Entscheidungsrelevanz. Vielmehr kommt es darauf an, ob durch die Änderung des gegenständlichen selbständigen Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Dabei ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, KAG Slbg 2000 "auf das bereits bestehende Versorgungsangebot" der in der letztgenannten Bestimmung aufgezählten Einrichtungen Bedacht zu nehmen, somit auf die Auslastung bzw. die durchschnittliche Belastung "bestehender Leistungsanbieter" (Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 3, und 4 KAG Slbg 2000). Zu prüfen ist folglich, ob im Einzugsgebiet bereits Anbieter iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 KAG Slbg 2000 vorhanden sind, die eine mit dem zu beurteilenden Antragsgegenstand gleichwertige medizinische Leistung anbieten, und gegebenenfalls deren durchschnittliche Belastung (die insbesondere durch die Wartezeiten abgebildet wird). Unzulässig wäre es demnach, auf ein vorhandenes Leistungsangebot im Einzugsgebiet abzustellen, das unter medizinischen Gesichtspunkten mit dem beantragten Leistungsangebot nicht gleichwertig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J09

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110009_20181213J06