Zumindest bei einem selbständigen Ambulatorium ist die Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben des ÖSG bzw. des RSG nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung. Weder ersetzt also die Übereinstimmung eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung - selbst bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen - zwingend zu versagen (vgl. VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132). Wie im letztzitierten Erkenntnis ausführlich dargelegt wurde, stellt die Beurteilung der Frage, ob durch die Errichtung (bzw. Änderung/Erweiterung) der in Aussicht genommenen Krankenanstalt "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann", der Sache nach eine Bedarfsprüfung dar, hinsichtlich der die bisherige Judikatur zur Bedarfsfeststellung im Wesentlichen übernommen werden kann. Es besteht kein Grund, dies im Falle des Slbg KAG 2000 - zumindest was die hier maßgebende Fassung dieses Gesetzes betrifft (vgl. § 12a Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 und 3 Slbg KAG 2000 idF LGBl. Nr. 16/2016) - anders zu sehen.Zumindest bei einem selbständigen Ambulatorium ist die Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben des ÖSG bzw. des RSG nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung. Weder ersetzt also die Übereinstimmung eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung - selbst bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen - zwingend zu versagen vergleiche VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132). Wie im letztzitierten Erkenntnis ausführlich dargelegt wurde, stellt die Beurteilung der Frage, ob durch die Errichtung (bzw. Änderung/Erweiterung) der in Aussicht genommenen Krankenanstalt "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann", der Sache nach eine Bedarfsprüfung dar, hinsichtlich der die bisherige Judikatur zur Bedarfsfeststellung im Wesentlichen übernommen werden kann. Es besteht kein Grund, dies im Falle des Slbg KAG 2000 - zumindest was die hier maßgebende Fassung dieses Gesetzes betrifft vergleiche Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a, sowie Absatz 2 und 3 Slbg KAG 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2016,) - anders zu sehen.