Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0009

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg

Norm

KAG Slbg 2000 §12a Abs1 lita
KAG Slbg 2000 §12a Abs2
KAG Slbg 2000 §12a Abs3

Rechtssatz

Zumindest bei einem selbständigen Ambulatorium ist die Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben des ÖSG bzw. des RSG nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung. Weder ersetzt also die Übereinstimmung eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung - selbst bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen - zwingend zu versagen vergleiche VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132). Wie im letztzitierten Erkenntnis ausführlich dargelegt wurde, stellt die Beurteilung der Frage, ob durch die Errichtung (bzw. Änderung/Erweiterung) der in Aussicht genommenen Krankenanstalt "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann", der Sache nach eine Bedarfsprüfung dar, hinsichtlich der die bisherige Judikatur zur Bedarfsfeststellung im Wesentlichen übernommen werden kann. Es besteht kein Grund, dies im Falle des Slbg KAG 2000 - zumindest was die hier maßgebende Fassung dieses Gesetzes betrifft vergleiche Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a, sowie Absatz 2 und 3 Slbg KAG 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2016,) - anders zu sehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J03

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110009_20181213J03