Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0009

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG Slbg 2000 §12a Abs2 Z3
KAG Slbg 2000 §12a Abs4
KAKuG 2001

Rechtssatz

Bei der PET-MR-Untersuchung handelt es sich nicht um eine "sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistung" iSd Paragraph 12 a, Absatz 4, Slbg KAG 2000, bei welcher die Bewilligungsvoraussetzung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes nicht zu prüfen wäre. Die Frage, ob eine "sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistung" (im Sinne der genannten krankenanstaltenrechtlichen Bestimmung) vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob es sich ausschließlich um Leistungen handelt, "die - generell - sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig sind" vergleiche VwGH 26.3.2015, 2013/11/0242). Dies wurde im zitierten Erkenntnis abgesehen vom Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien mit dem Zweck der in Rede stehenden Bedarfsprüfung begründet, der nach den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des KAKuG 2001 darin liegt, dass ein neuer Anbieter medizinischer Leistungen in Form einer Krankenanstalt erst auf den Markt treten soll, wenn das mit öffentlichen Mitteln (insbesondere im Wege der Sozialversicherung) finanzierte Leistungsangebot vergleiche auch Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, KAG Slbg 2000) ausgelastet ist. Daraus folgt umgekehrt, dass eine Bedarfsprüfung eines neuen Leistungsanbieters unterbleiben kann, wenn es um medizinische Leistungen geht, die von bestehenden Anbietern ohnehin nicht unter Verwendung öffentlicher Mittel angeboten werden, weil in diesem Fall ein Schutz öffentlich finanzierter medizinischer Leistungen von vornherein nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J02

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110009_20181213J01