Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf VwGH 19.6.2007, 2004/11/0079, mit Verweis auf VwGH 22.2.2007, 2002/11/0226, mwN, sowie VwGH 20.3.2012, 2012/11/0046; 16.10.2012, 2012/11/0047; 20.2.2013, 2012/11/0045) ist ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung dieses Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Diese Kriterien entsprechen im Wesentlichen denen, die nunmehr auch nach § 26b ZahnärzteG 2006 für den Bedarf nach neuen zahnärztlichen Gruppenpraxen gelten.Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf VwGH 19.6.2007, 2004/11/0079, mit Verweis auf VwGH 22.2.2007, 2002/11/0226, mwN, sowie VwGH 20.3.2012, 2012/11/0046; 16.10.2012, 2012/11/0047; 20.2.2013, 2012/11/0045) ist ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung dieses Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Diese Kriterien entsprechen im Wesentlichen denen, die nunmehr auch nach Paragraph 26 b, ZahnärzteG 2006 für den Bedarf nach neuen zahnärztlichen Gruppenpraxen gelten.