Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/10/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/10/0020

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
70/06 Schulunterricht

Norm

PrüfungsO AHS 2012 §9;
SchUG 1986 §17;
SchUG 1986 §18 Abs2;
SchUG 1986 §18 Abs3;
SchUG 1986 §18 Abs4;
SchUG 1986 §18 Abs6;
SchUG 1986 §20;
SchUG 1986 §34 Abs3 Z1;
SchUG 1986 §37 Abs4;
SchUG 1986 §38 Abs6;
SchUG 1986 §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 18 und 20 SchUG 1986 sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler". Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insb. auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss vergleiche VwGH 5.11.2014, 2012/10/0009, VwSlg. 18963 A/2014; VwGH 9.7.1992, 92/10/0023). Nichts anderes kann für die Leistungsbeurteilung einer abschließenden Arbeit gelten. Aus Paragraph 38, SchUG 1986 - dessen Absatz 6, bei der Beurteilung auch der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, legcit einschließlich der Präsentation und Diskussion ausdrücklich eine Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 legcit vorsieht - lässt sich nicht entnehmen, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung nicht ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob den Anforderungen an eine kontinuierliche Betreuung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, SchUG 1986 in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und gegebenenfalls Mängel dahin zu berücksichtigen wären, dass "geringere Anforderungen an die Erfüllung der erforderlichen Kompetenzen bzw. der 'wesentlichen Teilbereiche' durch den Prüfungskandidaten zu stellen" seien. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, PrüfungsO AHS 2012 darauf Bezug genommen wurde, dass die Ursache einer Beurteilung des Prüfungsgebietes "vorwissenschaftliche Arbeit" mit der Note "Nicht genügend" nicht "in einer mangelhaften Betreuung liegen" dürfe, lässt sich doch weder dem SchUG 1986 noch der PrüfungsO AHS 2012 eine Bestimmung dieses Inhaltes entnehmen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100020.J01

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017100020_20181129J01