Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/07/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0026

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UmweltkontrollG 1998 §5
UmweltkontrollG 1998 §6
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs1
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs1 litd
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Mit dem ersten Satz des Paragraph 6, Absatz eins, UmweltkontrollG 1998, der das Umweltbundesamt als "Umweltschutzfachstelle des Bundes" ausweist, wurde vorweg der Charakter dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" betont, die ihre Leistungen nicht im Wettbewerb auf dem Markt erbringt. Sie wurde vielmehr zu dem Zweck errichtet, die Dienststelle "Umweltbundesamt" zu ersetzen und damit im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Dieser Errichtungszweck wird sowohl im Paragraph 5, als auch im Paragraph 6, zum Ausdruck gebracht. Als Umweltschutzfachstelle des Bundes hat das Umweltbundesamt ausschließlich Aufgaben, die durch Gesetz übertragen werden und eng mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Diese mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundenen gesetzlichen Aufgaben des Umweltbundesamtes werden im Absatz eins, des Paragraph 6, erschöpfend angeführt. Die umfangreiche Aufzählung von einzelnen Aufgaben im Absatz 2, ist lediglich eine im Interesse der Kodifikation und Übersichtlichkeit gelegene beispielsweise Aufzählung der im Absatz eins, abschließend definierten Aufgaben vergleiche ErläutRV 1206 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 21). Die Errichtung des Umweltbundesamtes zu dem Zweck, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, hindert diese "Einrichtung des öffentlichen Rechts" nicht daran, neben der Arbeit für den Bund auch "anderen natürlichen und juristischen Personen" im Rahmen ihres Aufgabenbereiches gegen ein angemessenes Entgelt einschlägige Leistungen zu erbringen, solange diese Einrichtung weiterhin die Aufgabe wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat vergleiche ErläutRV 1206 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 15; Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, UmweltkontrollG 1998)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J11

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017070026_20180524J10