Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/06/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0251

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

E1N
E6J
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
59/04 EU - EWR

Norm

11994N070 EU-Beitrittsvertrag Akte Art70;
61997CJ0302 Konle VORAB;
RPG Vlbg 1996 §16;

Rechtssatz

Soweit die Revision aus Artikel 70, des EU-Beitrittsvertrages mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 1.6.1999, C-302/97 (Konle), ein "Verschlechterungsverbot" abzuleiten versucht, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Übergangsbestimmung handelt, wonach Österreich zwischen 1. Jänner 1995 und 31. Dezember 1999 seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen beibehalten durfte. Ein allgemeines Verschlechterungsverbot ist dieser Bestimmung jedoch nicht zu entnehmen. Die Entscheidung des EuGH im Fall Konle bezieht sich auf Regelungen des Tir GVG 1993, wonach nur österreichische Staatsangehörige beim Erwerb eines bebauten Grundstücks keine Genehmigung benötigten. Inwiefern Paragraph 16, Vlbg RPG 1996, der unterschiedslos auf österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anzuwenden ist, mit dem Fall Konle vergleichbar sein soll, lässt die Revision offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060251.L04

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017060251_20180125L04