Zur Klärung, welche Instandsetzungsmaßnahmen bei der Beurteilung der Frage iSd § 60 Abs. 1 lit. d Wr BauO, ob das Bauwerk nach der Instandsetzung technisch als ein anderes angesehen werden muss (technische Abbruchreife) oder nicht, zu berücksichtigen sind, ist auf die Bestimmung des § 129 Wr BauO Bedacht zu nehmen, welche in Abs. 2 die Verpflichtung des Eigentümers unter anderem zur Instandsetzung festlegt und in Abs. 4 der Behörde - bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen - die Verpflichtung zur Erlassung von Instandsetzungsaufträgen für den Fall, dass der Eigentümer seiner Pflicht zur Beseitigung von Baugebrechen nicht nachkommt, auferlegt (vgl. dazu auch die erläuternden Bemerkungen zur Wr BauO-Novelle 2014, Blg. LT 9/2014). Dabei hat sie neben den allenfalls erforderlichen Sicherungsmaßnahmen die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages zu verfügen, es sei denn, die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen ist erwiesen; diesfalls hat sie die Räumung oder den Abbruch des Bauwerkes (oder Bauwerksteilen) anzuordnen.Zur Klärung, welche Instandsetzungsmaßnahmen bei der Beurteilung der Frage iSd Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, Wr BauO, ob das Bauwerk nach der Instandsetzung technisch als ein anderes angesehen werden muss (technische Abbruchreife) oder nicht, zu berücksichtigen sind, ist auf die Bestimmung des Paragraph 129, Wr BauO Bedacht zu nehmen, welche in Absatz 2, die Verpflichtung des Eigentümers unter anderem zur Instandsetzung festlegt und in Absatz 4, der Behörde - bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen - die Verpflichtung zur Erlassung von Instandsetzungsaufträgen für den Fall, dass der Eigentümer seiner Pflicht zur Beseitigung von Baugebrechen nicht nachkommt, auferlegt vergleiche dazu auch die erläuternden Bemerkungen zur Wr BauO-Novelle 2014, Blg. LT 9 aus 2014,). Dabei hat sie neben den allenfalls erforderlichen Sicherungsmaßnahmen die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages zu verfügen, es sei denn, die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen ist erwiesen; diesfalls hat sie die Räumung oder den Abbruch des Bauwerkes (oder Bauwerksteilen) anzuordnen.