Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/05/0257

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0257

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §129
BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §129 Abs4
BauO Wr §60 Abs1 litd
VwRallg

Rechtssatz

Zur Klärung, welche Instandsetzungsmaßnahmen bei der Beurteilung der Frage iSd Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, Wr BauO, ob das Bauwerk nach der Instandsetzung technisch als ein anderes angesehen werden muss (technische Abbruchreife) oder nicht, zu berücksichtigen sind, ist auf die Bestimmung des Paragraph 129, Wr BauO Bedacht zu nehmen, welche in Absatz 2, die Verpflichtung des Eigentümers unter anderem zur Instandsetzung festlegt und in Absatz 4, der Behörde - bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen - die Verpflichtung zur Erlassung von Instandsetzungsaufträgen für den Fall, dass der Eigentümer seiner Pflicht zur Beseitigung von Baugebrechen nicht nachkommt, auferlegt vergleiche dazu auch die erläuternden Bemerkungen zur Wr BauO-Novelle 2014, Blg. LT 9 aus 2014,). Dabei hat sie neben den allenfalls erforderlichen Sicherungsmaßnahmen die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages zu verfügen, es sei denn, die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen ist erwiesen; diesfalls hat sie die Räumung oder den Abbruch des Bauwerkes (oder Bauwerksteilen) anzuordnen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050257.L03

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2017050257_20191211L02