Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0050

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (Hinweis B vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0061, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030050.L01

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030050_20150909L01

Rechtssatz für Ra 2016/03/0082

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0082

Entscheidungsdatum

11.08.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0050 B 9. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (Hinweis B vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0061, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030082.L01

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030082_20160811L01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0082

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0082

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0050 B 9. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (Hinweis B vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0061, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030082.L06

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030082_20171122L06

Rechtssatz für Ra 2018/03/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0002

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0050 B 9. September 2015 RS 1 (Im Ergebnis Gleiches gilt auch für Sicherheits- bzw. Werttransporte.)

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (Hinweis B vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0061, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030002.L01

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030002_20180223L01

Rechtssatz für Ra 2018/03/0120

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0120

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0050 B 9. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (Hinweis B vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0061, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030120.L01

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030120_20181113L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0045

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0050 B 9. September 2015 RS 1 (Diese Beurteilung ist auch für den Transport von rezeptpflichtigen Medikamenten einschlägig.)

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (Hinweis B vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0061, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030045.L02

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030045_20190426L02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0294

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0294

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0050 B 9. September 2015 RS 1 (Dasselbe gilt auch für die Beteiligung an Sicherheitstransporten bzw. Werttransporten).

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (Hinweis B vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0061, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030294.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030294_20211210L02