Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0045
Entscheidungsdatum
26.04.2019
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0050 B 9. September 2015 RS 1
(Diese Beurteilung ist auch für den Transport von
rezeptpflichtigen Medikamenten einschlägig.)
Stammrechtssatz
Die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (Hinweis B vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0061, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030045.L02
Im RIS seit
10.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019
Dokumentnummer
JWR_2019030045_20190426L02