Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0070

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Dem VwG kann bezüglich der Überprüfung der gesetzmäßigen Ermessensausübung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 nicht entgegen getreten werden, wenn es im Rahmen der erforderlichen näheren Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes nähere Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining zur Bescheinigung dafür fordert, dass beim Revisionswerber solche Kenntnisse und Erfahrungen und schießsportliche Fähigkeiten in der jeweils konkreten Disziplin des Schießsportes vorliegen, die die Grundlage für die Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 geben können. Angesichts der den Antragsteller treffenden erhöhten Beweislast zur Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsanspruches iSd Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 sind auch entsprechende Aufzeichnungen über Art und Umfang des Trainings erforderlich vergleiche VwGH vom 6. April 2016, Ra 2015/03/0073, VwGH vom 22. Mai 2017, Ra 2016/03/0076).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030070.L04

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017030070_20170901L04