Es liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot iSd Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vor, wenn gegen eine Person aus ein und demselben Vorfall von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren mehrere Sanktionen verhängt werden, die als Strafen im Sinne der EMRK angesehen werden können, wenn ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben war, und zwar sowohl inhaltlich als auch zeitlich; bei einem solchen engen Zusammenhang kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass der Betroffene nach einer endgültigen Entscheidung wegen derselben Sache nochmals bestraft worden sei, die Verfahren werden vielmehr als Einheit betrachtet (vgl. dazu VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020, mwH). Dies gilt auch dann, wenn von derselben Behörde auf Grund desselben Vorfalls Bestrafungen wegen der damit gesetzten Übertretungen von Bestimmungen (die noch dazu unterschiedlichen Schutzzwecken dienen) erfolgen.Es liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot iSd Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vor, wenn gegen eine Person aus ein und demselben Vorfall von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren mehrere Sanktionen verhängt werden, die als Strafen im Sinne der EMRK angesehen werden können, wenn ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben war, und zwar sowohl inhaltlich als auch zeitlich; bei einem solchen engen Zusammenhang kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass der Betroffene nach einer endgültigen Entscheidung wegen derselben Sache nochmals bestraft worden sei, die Verfahren werden vielmehr als Einheit betrachtet vergleiche dazu VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020, mwH). Dies gilt auch dann, wenn von derselben Behörde auf Grund desselben Vorfalls Bestrafungen wegen der damit gesetzten Übertretungen von Bestimmungen (die noch dazu unterschiedlichen Schutzzwecken dienen) erfolgen.