Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

16/02 Rundfunk
19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 07te Art4
ORF-G 2001 §17 Abs1 Z2
ORF-G 2001 §17 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Rechtssatz

Es liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot iSd Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vor, wenn gegen eine Person aus ein und demselben Vorfall von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren mehrere Sanktionen verhängt werden, die als Strafen im Sinne der EMRK angesehen werden können, wenn ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben war, und zwar sowohl inhaltlich als auch zeitlich; bei einem solchen engen Zusammenhang kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass der Betroffene nach einer endgültigen Entscheidung wegen derselben Sache nochmals bestraft worden sei, die Verfahren werden vielmehr als Einheit betrachtet vergleiche dazu VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020, mwH). Dies gilt auch dann, wenn von derselben Behörde auf Grund desselben Vorfalls Bestrafungen wegen der damit gesetzten Übertretungen von Bestimmungen (die noch dazu unterschiedlichen Schutzzwecken dienen) erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L08

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017030052_20171220L08