Die Bestimmungen der § 17 Abs. 3 ORF-G 2001 und § 13 Abs. 2 ORF-G 2001 verfolgen unterschiedliche Schutzzwecke und schon deshalb wird mit der Bestrafung bloß wegen einer dieser beiden Bestimmungen nicht der gesamte Unrechtsgehalt des Verhaltens des Revisionswerbers erfasst, weshalb ein Konsumtions- bzw. Subsidiaritätsverhältnis dieser beiden Bestimmungen nicht zum Tragen kommen kann (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148, mwH). Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen den Bestimmungen der §§ 17 Abs. 3 und 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G 2001.Die Bestimmungen der Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G 2001 und Paragraph 13, Absatz 2, ORF-G 2001 verfolgen unterschiedliche Schutzzwecke und schon deshalb wird mit der Bestrafung bloß wegen einer dieser beiden Bestimmungen nicht der gesamte Unrechtsgehalt des Verhaltens des Revisionswerbers erfasst, weshalb ein Konsumtions- bzw. Subsidiaritätsverhältnis dieser beiden Bestimmungen nicht zum Tragen kommen kann vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148, mwH). Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen den Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 3 und 17 Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G 2001.