Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0051

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §17 Abs3;
WaffG 1996 §17 Abs3a;

Rechtssatz

Es würde einen offen auf der Hand liegenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und dem Gesetzgeber daher nicht zusinnbaren groben Wertungswiderspruch darstellen, dem von ihm für die Ausnahmeregelung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG 1996 maßgebenden Aspekt des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes bei der Berufsausübung nicht auch bei der Handhabung des Ermessens nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 dasselbe Gewicht beizumessen. Wenn unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG 1996 das vom Gericht zutreffend identifizierte hohe Interesse an der vollen Hörbarkeit der Schussabgabe für Orientierungszwecke gegenüber dem besagten Interesse am Gesundheitsschutz schon ex lege zurücktritt, ist dieses Interesse an der Hörbarkeit der Schussabgabe auch bei der Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 gleichermaßen zurückzureihen. Dass Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG 1996 im Konnex mit der auch waffenrechtlich einschlägigen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (siehe dazu etwa VwGH vom 22. November 2016, Ra 2016/03/0109, und VwGH vom 31. Jänner 2017, Ra 2016/03/0010, beide mwH) gesehen werden kann, begründet mit Blick auf das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte arbeitnehmerische Gesundheitsschutzinteresse keinen maßgebenden Unterschied.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030051.L04

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030051_20170901L04