Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/03/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/03/0113

Entscheidungsdatum

26.03.1993

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986 §25 Abs1;
BetriebsO 1986 §56 Abs1;
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/03/0114 92/03/0117 92/03/0116 92/03/0115

Rechtssatz

Gegenstand des Mietwagengewerbes ist die Personenbeförderung. Dabei handelt es sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgeltes zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (Hinweis E 24.4.1972, 2224/71). Der Unternehmer kann sich im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030113.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Dokumentnummer

JWR_1992030113_19930326X02

Rechtssatz für 93/03/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/03/0032

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986 §25 Abs1;
BetriebsO 1986 §56 Abs1;
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/26 92/03/0113 2

Stammrechtssatz

Gegenstand des Mietwagengewerbes ist die Personenbeförderung. Dabei handelt es sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgeltes zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (Hinweis E 24.4.1972, 2224/71). Der Unternehmer kann sich im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030032.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993030032_19931215X02

Rechtssatz für 94/03/0289

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/03/0289

Entscheidungsdatum

26.04.1995

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §25 Abs1;
BetriebsO 1994 §56 Abs1;
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/26 92/03/0113 2

Stammrechtssatz

Gegenstand des Mietwagengewerbes ist die Personenbeförderung. Dabei handelt es sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgeltes zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (Hinweis E 24.4.1972, 2224/71). Der Unternehmer kann sich im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030289.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994030289_19950426X03

Rechtssatz für Ra 2014/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18952 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0006

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0113 E 26. März 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand des Mietwagengewerbes ist die Personenbeförderung. Dabei handelt es sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgeltes zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (Hinweis E 24.4.1972, 2224/71). Der Unternehmer kann sich im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030006.L04

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030006_20141021L04

Rechtssatz für Ra 2017/03/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0045

Entscheidungsdatum

03.11.2017

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0113 E 26. März 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand des Mietwagengewerbes ist die Personenbeförderung. Dabei handelt es sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgeltes zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (Hinweis E 24.4.1972, 2224/71). Der Unternehmer kann sich im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030045.L02

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017030045_20171103L02