Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ra 2017/03/0014
Entscheidungsdatum
22.11.2017
Index
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
Norm
JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2;
Rechtssatz
§ 43 Abs. 2 erster und zweiter Satz Vlbg JagdG 1988 lassen die Verpflichtung bzw. Ermächtigung zur Wildfütterung nur dann zum Tragen kommen, soweit die Fütterung zur Vermeidung untragbarer Schäden notwendig ist. Die im dritten Satz des § 43 Abs. 2 Vlbg JagdG 1988 normierte behördliche Untersagungsverpflichtung stellt dabei die (wiederum aus verwaltungspolizeilicher Perspektive, nämlich der Abwehr von Wildschäden) behördlich wahrzunehmende Schranke gegenüber der Wildfütterung dar.Paragraph 43, Absatz 2, erster und zweiter Satz Vlbg JagdG 1988 lassen die Verpflichtung bzw. Ermächtigung zur Wildfütterung nur dann zum Tragen kommen, soweit die Fütterung zur Vermeidung untragbarer Schäden notwendig ist. Die im dritten Satz des Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 normierte behördliche Untersagungsverpflichtung stellt dabei die (wiederum aus verwaltungspolizeilicher Perspektive, nämlich der Abwehr von Wildschäden) behördlich wahrzunehmende Schranke gegenüber der Wildfütterung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L10
Im RIS seit
15.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2017030014_20171122L10