Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0007

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §14;
ORF-G 2001 §1a Z8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0035

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung eine (mit)angestrengte Absatzförderung eines in einem Spot erwähnten Gastronomiebetriebes dann als gegeben angesehen, wenn Liveübertragungen von Spielen der Fußball Weltmeisterschaft im Rahmen eines "Public Viewing" in einer konkret genannten Strandbar angekündigt werden vergleiche VwGH vom 26. Februar 2016, Ra 2016/03/0021). Gegenständlich werden bei der Ankündigung der Veranstaltungsreihe, "Pistenbully on Tour", in Form eines (für Werbung üblichen) Spots die Daten der kommenden Veranstaltungen bzw Orte im Bild eingeblendet, wobei dadurch verdeutlicht wird, dass diese Veranstaltungen im jeweiligen Schigebiet der genannten Orte stattfinden und daher ein Bezug zu diesen Schigebieten hergestellt wird. Eine Absatzförderung zugunsten der jeweiligen Schigebiete bzw Betreiber kommt schon dadurch zum Ausdruck, dass die Orte dieser Schigebiete im Zusammenhang mit der Veranstaltungsreihe im Bild eingeblendet werden und dieser Spot damit dazu animieren soll, in das jeweilige Schigebiet zu kommen (womit in der Regel auch die Inanspruchnahme von entgeltlichen Leistungen verbunden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030007.L04

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030007_20170901L04