Nach dem Willen des Gesetzgebers (Hinweis RV 2303 BlgNR, 24. GP, S. 12) soll § 57 StbG (bzw. die mittlerweile bedeutungslose Übergangsregelung des § 64a Abs. 19 StbG; eine Anzeige nach dieser Bestimmung war nach deren vorletzten Satz nur bis zum 1. Februar 2014 möglich) lediglich auf Personen Anwendung finden, die "nie" die österreichische Staatsbürgerschaft innehatten (so ausdrücklich Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), S. 16; vgl. in diesem Sinn offenkundig auch Plunger, in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG (2017) § 57 Rz 1: "... obwohl sie die Staatsbürgerschaft in Wahrheit nicht besessen haben."); nur "in diesen Fällen" sollen die genannten Bestimmungen greifen. Nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmungen fallen daher Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft einmal besessen, diese in der Folge aber - aus welchen Gründen auch immer - wieder verloren haben (und nach eingetretenem Staatsbürgerschaftsverlust von einer Behörde als österreichische Staatsbürger behandelt werden). § 57 StbG ermöglicht (wie § 64a Abs. 19 leg. cit.) nur den erstmaligen Erwerb, nicht den Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.Nach dem Willen des Gesetzgebers (Hinweis Regierungsvorlage 2303 BlgNR, 24. GP, S. 12) soll Paragraph 57, StbG (bzw. die mittlerweile bedeutungslose Übergangsregelung des Paragraph 64 a, Absatz 19, StbG; eine Anzeige nach dieser Bestimmung war nach deren vorletzten Satz nur bis zum 1. Februar 2014 möglich) lediglich auf Personen Anwendung finden, die "nie" die österreichische Staatsbürgerschaft innehatten (so ausdrücklich Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), S. 16; vergleiche in diesem Sinn offenkundig auch Plunger, in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG (2017) Paragraph 57, Rz 1: "... obwohl sie die Staatsbürgerschaft in Wahrheit nicht besessen haben."); nur "in diesen Fällen" sollen die genannten Bestimmungen greifen. Nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmungen fallen daher Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft einmal besessen, diese in der Folge aber - aus welchen Gründen auch immer - wieder verloren haben (und nach eingetretenem Staatsbürgerschaftsverlust von einer Behörde als österreichische Staatsbürger behandelt werden). Paragraph 57, StbG ermöglicht (wie Paragraph 64 a, Absatz 19, leg. cit.) nur den erstmaligen Erwerb, nicht den Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.