Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/20/0343

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0343

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §52 Abs2;
BFA-VG 2014 §52;

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem E vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0016, zur (bis 30. September 2016 geltenden) Rechtslage des Paragraph 52, BFA-VG 2014 festgehalten, dass die gesetzlich vorgesehene Unterstützung durch den Rechtsberater nicht dazu führt, dass dem Asylwerber ein -

vor dem VwGH durchsetzbares - Recht auf ein zweckentsprechendes Verhalten des Rechtsberaters während der mündlichen Verhandlung zukommt. Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung vor der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Novellierung) stellt nämlich - vom Erscheinen des Rechtsberaters zur mündlichen Verhandlung abgesehen vergleiche dazu das E vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001) - keine Verfahrensvorschrift dar, deren Einhaltung vom VwG eingefordert werden kann, zumal es in einem kontradiktorischen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts ist, in der mündlichen Verhandlung auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken. Dies gilt auch für die Unterstützung durch einen Rechtsberater bei der Abfassung einer Beschwerde gegen einen behördlichen Bescheid an das VwG. Anders als es der Revisionswerber vor Augen hat, ist das VwG nach der hier maßgeblichen Rechtslage durch keine Verfahrensvorschrift gehalten, ein Verhalten des Rechtsberaters sicherzustellen, das eine für ihn erfolgreiche Beschwerdeerhebung garantiert. Auch im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung ist zu betonen, dass es nicht Aufgabe des VwG ist, auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200343.L02

Im RIS seit

20.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2016200343_20170126L02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0060

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
BFA-VG 2014 §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/20/0343 B 26. Jänner 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seinem E vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0016, zur (bis 30. September 2016 geltenden) Rechtslage des Paragraph 52, BFA-VG 2014 festgehalten, dass die gesetzlich vorgesehene Unterstützung durch den Rechtsberater nicht dazu führt, dass dem Asylwerber ein -

vor dem VwGH durchsetzbares - Recht auf ein zweckentsprechendes Verhalten des Rechtsberaters während der mündlichen Verhandlung zukommt. Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung vor der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Novellierung) stellt nämlich - vom Erscheinen des Rechtsberaters zur mündlichen Verhandlung abgesehen vergleiche dazu das E vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001) - keine Verfahrensvorschrift dar, deren Einhaltung vom VwG eingefordert werden kann, zumal es in einem kontradiktorischen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts ist, in der mündlichen Verhandlung auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken. Dies gilt auch für die Unterstützung durch einen Rechtsberater bei der Abfassung einer Beschwerde gegen einen behördlichen Bescheid an das VwG. Anders als es der Revisionswerber vor Augen hat, ist das VwG nach der hier maßgeblichen Rechtslage durch keine Verfahrensvorschrift gehalten, ein Verhalten des Rechtsberaters sicherzustellen, das eine für ihn erfolgreiche Beschwerdeerhebung garantiert. Auch im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung ist zu betonen, dass es nicht Aufgabe des VwG ist, auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L03

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010060_20170620L03