Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/19/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19466 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0208

Entscheidungsdatum

05.10.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht (zum näheren Verständnis des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vergleiche das E vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072). Somit kommen in dieser Vorschrift jene Konstellationen in das Blickfeld, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 in Betracht zu ziehen wäre. In diesem Sinn spricht auch der Gesetzgeber in den Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S. 14) zur Schaffung des Paragraph 21, BFA-VG 2014 davon, dass das BVwG im Fall "von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" hat, wobei sich schon aus dem Kontext ergibt, dass es sich beim Anführen des Wortes "zurückweisen" um einen offenkundigen Schreibfehler handelt und ohne jeden Zweifel "zurückzuverweisen" gemeint ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190208.L02

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016190208_20161005L02