Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/15/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0042

Entscheidungsdatum

18.12.2017

Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

FMGebO §47;
FMGebO §50;
FMGebO §51;

Rechtssatz

Die Paragraphen 47, 50 und 51 FMGebO regeln, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung, darunter auch Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Eine Regelung dahin, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre, ist daraus jedoch nicht ersichtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150042.J02

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016150042_20171218J02