Das DBA Slowakei, BGBl. Nr. 1046/1994, regelt das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne parallel zur Verteilung der Besteuerungsrechte für die laufenden Einkünfte (vgl. Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 13 MA Rz 72 und 77a), woran das Fehlen des Wortes "tatsächlich" in Art. 7 und Art. 13 nichts ändert (vgl. in diesem Sinn Wassermeyer, a.a.O, Art. 13 MA Rz 72 und 77a; für die Zukunft auch Kaeser in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 7 MA (2010) Rz 405 und 798 ff, m.w.N.). Die "tatsächliche" Zugehörigkeit der Beteiligung ist auch Voraussetzung für eine Zuordnung des Veräußerungserlöses zur Betriebsstätte. (Hier: Das Bundesfinanzgericht hat die Bedeutung der für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Art. 7, 10 Abs. 4 und 13 Abs. 2 des Abkommens einerseits und Art. 13 Abs. 4 des Abkommens andererseits maßgeblichen Frage einer "tatsächlichen" Zugehörigkeit der Beteiligung zur Betriebsstätte nicht erkannt und die Zuordnung vorgenommen, ohne einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Beteiligung und den Aktivitäten der Betriebsstätte anzunehmen.)Das DBA Slowakei, Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,, regelt das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne parallel zur Verteilung der Besteuerungsrechte für die laufenden Einkünfte vergleiche Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Artikel 13, MA Rz 72 und 77a), woran das Fehlen des Wortes "tatsächlich" in Artikel 7 und Artikel 13, nichts ändert vergleiche in diesem Sinn Wassermeyer, a.a.O, Artikel 13, MA Rz 72 und 77a; für die Zukunft auch Kaeser in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Artikel 7, MA (2010) Rz 405 und 798 ff, m.w.N.). Die "tatsächliche" Zugehörigkeit der Beteiligung ist auch Voraussetzung für eine Zuordnung des Veräußerungserlöses zur Betriebsstätte. (Hier: Das Bundesfinanzgericht hat die Bedeutung der für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Artikel 7, 10, Absatz 4 und 13 Absatz 2, des Abkommens einerseits und Artikel 13, Absatz 4, des Abkommens andererseits maßgeblichen Frage einer "tatsächlichen" Zugehörigkeit der Beteiligung zur Betriebsstätte nicht erkannt und die Zuordnung vorgenommen, ohne einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Beteiligung und den Aktivitäten der Betriebsstätte anzunehmen.)