Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0145

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAKuG 2001 §3a Abs2 Z1;
KAO Krnt 1999 §13 Abs2 lita;

Rechtssatz

Das Versorgungsangebot von Wahlärzten und Wahlarzteinrichtungen ist nach Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, Krnt KAO 1999 in die Bedarfsprüfung miteinzubeziehen, soweit es sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig ist. Dass die Erhebung von Wartezeiten bei Wahlärzten aufwändig wäre, rechtfertigt nicht das Unterbleiben von diesbezüglichen Ermittlungen. Sollten Wahlärzte ein einschlägiges Versorgungsangebot im Einzugsgebiet bereitstellen und lägen bei diesen die Wartezeiten in einem zumutbaren Bereich, dürfte dies insbesondere nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil - bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt - allenfalls die Leistungen von Wahlärzten in geringerem Ausmaß in Anspruch genommen werden als die von niedergelassenen Ärzten mit Kassenvertrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110145.L06

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110145_20171123L06