Eine Gegenüberstellung der Bestimmungen des § 26b Abs. 2 ZahnärzteG 2006 und des § 3a Abs. 3 KaKuG 2001, die beide ihre Textierung (abgesehen von vorliegend nicht relevanten späteren Änderungen) durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 erhielten, zeigt, dass die Kriterien der Bedarfsprüfung für zahnärztliche Gruppenpraxen und (Zahn-)Ambulatorien nahezu wortgleich formuliert sind. Auch sind nach beiden Regelungen bestehende Leistungsanbieter, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. Die - in § 26b ZahnärzteG 2006 so nicht vorhandene - Aufzählung dieser Leistungsanbieter in § 3a Abs. 2 Z 1 KaKuG 2001 resultiert aus einer Ausweitung des Kreises der nach der alten Rechtslage zu berücksichtigenden Leistungsanbieter mit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 auf alle Anbieter, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen. Damit sollten auch wahlärztliche Einrichtungen bei der Bedarfsprüfung Berücksichtigung finden, allerdings nur mit jenem Teil ihres Angebots, der sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig ist (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 779 BlgNR 24. GP, 28, sowie VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145, Rz 49).Eine Gegenüberstellung der Bestimmungen des Paragraph 26 b, Absatz 2, ZahnärzteG 2006 und des Paragraph 3 a, Absatz 3, KaKuG 2001, die beide ihre Textierung (abgesehen von vorliegend nicht relevanten späteren Änderungen) durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, erhielten, zeigt, dass die Kriterien der Bedarfsprüfung für zahnärztliche Gruppenpraxen und (Zahn-)Ambulatorien nahezu wortgleich formuliert sind. Auch sind nach beiden Regelungen bestehende Leistungsanbieter, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. Die - in Paragraph 26 b, ZahnärzteG 2006 so nicht vorhandene - Aufzählung dieser Leistungsanbieter in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, KaKuG 2001 resultiert aus einer Ausweitung des Kreises der nach der alten Rechtslage zu berücksichtigenden Leistungsanbieter mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, auf alle Anbieter, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen. Damit sollten auch wahlärztliche Einrichtungen bei der Bedarfsprüfung Berücksichtigung finden, allerdings nur mit jenem Teil ihres Angebots, der sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig ist vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 779 BlgNR 24. GP, 28, sowie VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145, Rz 49).