Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0142

Entscheidungsdatum

04.04.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAKuG 2001 §3a Abs2 Z1
KAKuG 2001 §3a Abs3
VwRallg
ZahnärzteG 2006 §26b
ZahnärzteG 2006 §26b Abs2

Rechtssatz

Eine Gegenüberstellung der Bestimmungen des Paragraph 26 b, Absatz 2, ZahnärzteG 2006 und des Paragraph 3 a, Absatz 3, KaKuG 2001, die beide ihre Textierung (abgesehen von vorliegend nicht relevanten späteren Änderungen) durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, erhielten, zeigt, dass die Kriterien der Bedarfsprüfung für zahnärztliche Gruppenpraxen und (Zahn-)Ambulatorien nahezu wortgleich formuliert sind. Auch sind nach beiden Regelungen bestehende Leistungsanbieter, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. Die - in Paragraph 26 b, ZahnärzteG 2006 so nicht vorhandene - Aufzählung dieser Leistungsanbieter in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, KaKuG 2001 resultiert aus einer Ausweitung des Kreises der nach der alten Rechtslage zu berücksichtigenden Leistungsanbieter mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, auf alle Anbieter, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen. Damit sollten auch wahlärztliche Einrichtungen bei der Bedarfsprüfung Berücksichtigung finden, allerdings nur mit jenem Teil ihres Angebots, der sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig ist vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 779 BlgNR 24. GP, 28, sowie VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145, Rz 49).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110142.L00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2016110142_20190404L05