Der VwGH hat sich in seinem zum Slbg KAG 2000 idF LGBl. Nr. 91/2010 ergangenen Erkenntnis vom 24. Juli 2013, 2011/11/0198, ausdrücklich der Rechtsauffassung des VfGH angeschlossen, dass durch die Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen in § 26b ZahnärzteG 2006 insgesamt eine unionsrechtskonforme Rechtslage geschaffen worden ist. Ein Vergleich der Bedarfsregelungen des Slbg KAG 2000 idF der Novelle LGBl. Nr. 91/2010 mit § 26b ZahnärzteG 2006 idF BGBl. I Nr. 61/2010 ergab, dass letztgenannte Bestimmung ein Zulassungssystem für neue Gruppenpraxen normiert, "das einer Bedarfsregelung nach Art derjenigen für die Erteilung von Errichtungsbewilligungen für selbständige Ambulatorien im Wesentlichen gleichkommt" (vgl. VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006).Der VwGH hat sich in seinem zum Slbg KAG 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2010, ergangenen Erkenntnis vom 24. Juli 2013, 2011/11/0198, ausdrücklich der Rechtsauffassung des VfGH angeschlossen, dass durch die Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen in Paragraph 26 b, ZahnärzteG 2006 insgesamt eine unionsrechtskonforme Rechtslage geschaffen worden ist. Ein Vergleich der Bedarfsregelungen des Slbg KAG 2000 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2010, mit Paragraph 26 b, ZahnärzteG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, ergab, dass letztgenannte Bestimmung ein Zulassungssystem für neue Gruppenpraxen normiert, "das einer Bedarfsregelung nach Art derjenigen für die Erteilung von Errichtungsbewilligungen für selbständige Ambulatorien im Wesentlichen gleichkommt" vergleiche VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006).