Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0132

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG NÖ 1974 §10c Abs1 lita
KAG NÖ 1974 §10d Abs1
KAG NÖ 1974 §10d Abs2
KAKuG 2001 §3a

Beachte

Besprechung in: DRdA 1/2019, 34-39;

Rechtssatz

Auch wenn nicht mehr ausdrücklich davon gesprochen wird, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium nur zulässig ist, wenn ein Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt gegeben ist, ergibt sich aus der Systematik der Gesetzesbestimmungen und den Materialien zu Paragraph 3 a, KAKuG 2001 doch deutlich, dass im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums weiterhin grundsätzlich eine Prüfung des Bedarfs zu erfolgen hat: Zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Errichtungsbewilligung ist nämlich, dass durch die Errichtung der in Aussicht genommenen Krankenanstalt "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann" (Paragraph 10 c, Absatz eins, Litera a, NÖ KAG 1974). Die Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung ergibt sich auch gemäß Paragraph 10 d, Absatz eins, NÖ KAG 1974 aus der verpflichtenden Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie einer begründeten Stellungnahme der Landesgesundheitsplattform "zum Vorliegen des Bedarfes". Nicht zuletzt spricht auch Paragraph 10 d, Absatz 2, NÖ KAG 1974 bei Umschreibung der Parteistellung der betroffenen Sozialversicherungsträger, der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten und der Ärztekammer für Niederösterreich bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer weiterhin vom "Bedarf" (Hinweis E vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110132.L01

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2016110132_20171215L01