Der VwGH hat zu § 10c NÖ KAG 1974 im Erkenntnis VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132, ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob durch die Errichtung (bzw. Änderung/Erweiterung) der in Aussicht genommenen Krankenanstalt "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann", der Sache nach eine Bedarfsprüfung darstellt, hinsichtlich der die bisherige Judikatur zur Bedarfsfeststellung im Wesentlichen übernommen werden kann. Es besteht kein Grund, dies im Falle des Tir KAG 1957 anders zu sehen (vgl. zum Slbg KAG 2000 VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, mwN).Der VwGH hat zu Paragraph 10 c, NÖ KAG 1974 im Erkenntnis VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132, ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob durch die Errichtung (bzw. Änderung/Erweiterung) der in Aussicht genommenen Krankenanstalt "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann", der Sache nach eine Bedarfsprüfung darstellt, hinsichtlich der die bisherige Judikatur zur Bedarfsfeststellung im Wesentlichen übernommen werden kann. Es besteht kein Grund, dies im Falle des Tir KAG 1957 anders zu sehen vergleiche zum Slbg KAG 2000 VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, mwN).