Ein landwirtschaftlicher Betrieb iSd. § 2 Abs. 4 Vlbg GVG 2004 muss, wie die Materialien (RV BlgVlbgLT 8/2004, 27. GP, 11) klarstellen, geeignet sein, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw. seiner Familie beizutragen; ein Betrieb, der -Ein landwirtschaftlicher Betrieb iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Vlbg GVG 2004 muss, wie die Materialien Regierungsvorlage BlgVlbgLT 8 aus 2004,, 27. GP, 11) klarstellen, geeignet sein, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw. seiner Familie beizutragen; ein Betrieb, der -
so die Materialien - unter Berücksichtigung allfälliger landwirtschaftlicher Förderungen nicht zumindest kostendeckend zu führen ist, ist auch nicht geeignet, zum Lebensunterhalt beizutragen. Die Beurteilung der Frage, ob ein konkreter landwirtschaftlicher Betrieb geeignet ist, zum Lebensunterhalt beizutragen, und zumindest als Nebenerwerbsbetrieb zu qualifizieren ist, hängt einerseits von der (tatsächlichen) Betriebsgröße, aber auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der erzielbare Bewirtschaftungserfolg kann - so die zit. Materialien - vor allem in Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung schließen lässt, dh. vor allem im Grenzbereich von landwirtschaftlichem Nebenerwerbsbetrieb zum (reinen) Hobbybetrieb, ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung vorliegt.