Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19438 A/2016

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0081

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GVG Vlbg 2004 §2 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein landwirtschaftlicher Betrieb iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Vlbg GVG 2004 muss, wie die Materialien Regierungsvorlage BlgVlbgLT 8 aus 2004,, 27. GP, 11) klarstellen, geeignet sein, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw. seiner Familie beizutragen; ein Betrieb, der -

so die Materialien - unter Berücksichtigung allfälliger landwirtschaftlicher Förderungen nicht zumindest kostendeckend zu führen ist, ist auch nicht geeignet, zum Lebensunterhalt beizutragen. Die Beurteilung der Frage, ob ein konkreter landwirtschaftlicher Betrieb geeignet ist, zum Lebensunterhalt beizutragen, und zumindest als Nebenerwerbsbetrieb zu qualifizieren ist, hängt einerseits von der (tatsächlichen) Betriebsgröße, aber auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der erzielbare Bewirtschaftungserfolg kann - so die zit. Materialien - vor allem in Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung schließen lässt, dh. vor allem im Grenzbereich von landwirtschaftlichem Nebenerwerbsbetrieb zum (reinen) Hobbybetrieb, ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung vorliegt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110081.L07

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110081_20160908L07